Eine gebräunte Haut ohne langes Sonnenbad – dieser Reiz macht Melanotan II (MT-II) immer wieder zum Gesprächsthema. Doch der Weg vom Forschungswirkstoff zum inoffiziell vertriebenen Kosmetik-Helfer ist von rechtlichen Stolpersteinen geprägt. Wer über eine Anwendung zur Hautbräunung nachdenkt, sollte sich die wesentlichen regulatorischen Hürden vor Augen führen.

In zentralen Märkten wie den USA oder dem Vereinigten Königreich hat Melanotan II weder beim US-amerikanischen FDA noch bei der britischen MHRA eine Freigabe für den Human­gebrauch erhalten. Grund sind sicherheitsrelevante Bedenken, die sich bereits in frühen Studien zeigten. Zwar wurde der Wirkstoff ursprünglich erforscht, um durch verstärkte Melaninbildung das Hautkrebsrisiko zu senken, doch Nebenwirkungen, Fragen zur Reinheit und ein möglicher Missbrauch stoppten die Entwicklung als Arzneimittel.

Entscheidend ist: MT-II gilt als nicht regulierte Substanz. Die im Internet als „Tanning-Peptide“ angebotenen Produkte durchlaufen keine zugelassenen Qualitätsprüfungen. Konsequenz: Etikettierungsfehler, Verunreinigungen und falsche Wirkstoffkonzentrationen sind keine Seltenheit. Die Nutzer riskieren nicht nur mangelnde Wirksamkeit, sondern auch Nebenwirkungen wie Übelkeit, Flush-Symptome oder ernsthaftere Gesundheitsrisiken – etwa Veränderungen an Muttermalen und ein potenziell erhöhtes Hautkrebsrisiko.

Während einige Derivate oder verwandte Verbindungen inzwischen zugelassene medizinische Indikationen haben, verharrt MT-II als kosmetischer Bräunungs­booster in einer rechtlichen Grauzone. Gesundheitsbehörden warnen regelmäßig vor dem Eigenkonsum ohne ärztliche Aufsicht. Die werbliche Vermarktung über soziale Netzwerke und unregulierte Online-Shops erschwert die Sachlage zusätzlich. Für Verbraucher heißt das: Der Erwerb und die Anwendung solcher Präparate bergen erhebliche gesundheitliche Risiken – besser sind lizensierte und geprüfte Alternativen für kosmetische Anwendungen.